Sehr geehrter Fragesteller,
für die Frage, ob ein Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung Erfolg haben kann oder nicht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Interessen von Mieter und Vermieter sind gleichwertig zu berücksichtigen. Ein Fortsetzungsanspruch des Mieters besteht bei Überwiegen seiner Interessen.
Auf Mieterseite nicht zu berücksichtigen sind dabei Instandsetzungsaufwendungen und ähnliche Mieterleistungen, wenn diese bereits abgewohnt sind; LG Düsseldorf, WuM 1971, 98. Hier sollte der Mieter tatsächlich aufgefordert werden, seine Aufwendungen der Art und Höhe nach und den Zeitpunkt der Aufwendungen näher zu belegen, um das Risiko abschätzen zu können.
Ebenfalls zugunsten des Mieters nicht zu berücksichtigen sind die notwendigen mit dem Umzug verbundenen Nachteile; LG Berlin, ZMR 1989, 425.
Hohes Alter und lange Wohndauer reichen für sich genommen ebenfalls noch nicht aus, um ein überwiegendes Interesse der Mieter zu begründen. Zusammen mit einer Erkrankung oder einer körperlichen Behinderung der Mieter können diese Umstände aber tatsächlich Bedeutung erlangen, wenn z.B. die Mieter durch den Umzug einen Teil ihrer Selbständigkeit aufgeben müssten; KG Berlin, 8 U 288/03
. Insoweit wären die genauen körperlichen Gegebenheiten und die Umstände der Pflege durch den Sohn (z.B. Häufigkeit, Dauer, Aufwand und Fahrzeit für die Pflegeperson) zu berücksichtigen. Es ist anhand Ihrer Informationen derzeit nicht auszuschließen, dass sich daraus erhebliche Fortsetzungsgründe ergeben können.
Angemessener Ersatzwohnraum ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlich zumutbaren Bedingungen für die Mieter. Eine Faustformel gibt es hierzu leider nicht. Eine höhere Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete macht Wohnraum noch nicht unangemessen, wenn die Miete im Rahmen der Gesamteinkünfte der Mieter einschließlich Wohngeld tragbar ist. Die Bemühungen Ersatzwohnraum zu suchen, dürfen sich üblicherweise (wenn keine besonderen Umstände maßgeblich sind; hier z.B. die Pflege) nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken; LG Hamburg, ZMR 2003, 265
.
Sollten Sie sich mit den Mietern einig sein, empfielt es sich, einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen. Zum notwendigen Inhalt sollten Sie sich dringend anwaltlich beraten lassen. Eine Gewähr, dass die Mieter tatsächlich zum vereinbarten Termin ausziehen, erhalten Sie dadurch leider nicht; durch zweifelsfrei Vereinbarungen im Vorfeld können Sie aber eine mögliche spätere Räumung über das gerichtliche Verfahren aber auf jeden Fall beschleunigen.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass aufgrund der gebotenen Abwägungen keine Seite eine 100 %-ige Verhandlungsposition hat. Um "Waffengleichheit" zu erzielen, empfehle ich Ihnen ebenfalls einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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