Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei richtiger Gestaltung sehe ich hier überhaupt kein Problem.
Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter einer GbR sich auch an anderen Gesellschaften beteiligen. Eine Grenze zieht nur ein ggf. bestehendes Wettbewerbsverbot. Auch wenn ein solches nicht ausdrücklich in der GbR-Vereinbarung geregelt ist, besteht nach allgemeiner Ansicht für den GbR-Gesellschafter als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot. Dieses kann in der Satzung der GbR aber auch aufgehoben oder auch enger gefasst werden.
Nach Ihren Schilderungen würde jedoch keine Wettbewerbssituation bestehen.
Eine weitere Grenze könnte evtl. auch Ihr ggf. bestehender Anstellungsvertrag bei der GbR ziehen.
Wenn auch dies nicht der Fall ist, dann spricht rechtlich nichts gegen die Gründung einer anderen Gesellschaft, gleich welcher Rechtsform.
Warum Ihr Steuerberater dies nicht klar beantworten kann, verwundert mich. Entscheidend ist doch , dass die Einnahmen aus der GbR ebenso ordnungsgemäß versteuert werden, wie Ihre etwaigen Entnahmen aus der GmbH.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.06.2018
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19:54
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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