Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müssen Sie STRIKT zwischen der Nutzungsänderung und dem Mietvertrag unterscheiden.
a)
Der Vermieter kann in der Tat kündigen, wenn Sie den vereinbarten Mietzins nicht zahlen. Ob im Mietvertrag eine besondere Nutzungsmöglichkeit vom Vermieter zugesichert worden ist, wird aber dabei eine wesentliche Rolle spielen. Daher sollte der MIETVERTRAG schnellstens geprüft werden, um dann ggfs. den Vermieter in die Pflicht zu nehmen, die vertragliche Nutzung zu gewährleisten.
b)
Hinsichtlich der Nutzungsänderung ist das Verhalten des Kreises nicht zu verstehen.
Nach § 51 BauO NRW kann zwar eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen verlangt werden. Diese lagen aber ursprünglich vor!
Die Nutzungsänderung wäre nur dann wie ein Neuantrag zu behandeln, WENN eine WESENTLICHE Änderung der Nutzung vorliegen würde. Und genau diese liegt nicht vor, da es zuvor ein Ladenlokal gewesen ist, Sie nun einen vergleichbaren Backshop betreiben wollen.
Da es schon an einer wesentlichen Nutzungsänderung nach § 51 BauO NRW fehlt, können hier mE nicht die Grundsätze der Neugenehmigung herangezogen werden.
c)
Daneben regelt aber auch § 51 Abs. 5 BauO NRW, dass für den Fall, dass diese Stellplätze nicht beigebracht werden können, dann eine Ausgleichszahlung erfolgen kann.
Auch dieses müsste (wenn man fäschlicherweise von einer erheblichen Nutzungsänderung ausgehen würde) dann vom Kreis beachtet werden - all dieses liegt aber nach Ihren Angaben nicht vor, so dass Sie gegen die Versagung unbedingt und ggfs. im Eilverfahren angehen sollten.
Die Chanchen sehe ich hier als gut an, dass Sie auch mit einem Eilantrag durchdringen werden.
d)
Hier kann man Ihnen also nur dazu raten, SOFORT inen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, wobei dieser dann aber auch (siehe oben) unbedingt den Mietvertrag genaustens prüfen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle