Sehr geehrter Ratsuchender,
vorliegend erscheint es doch ein wenig merkwürdig, dass der Käufer sogleich das Gerät öffnet und weis, welche Platine defekt ist etc..
Ob die Verpackung ordnungsgemäß war läßt sich ohnehin schwierig sagen, denn es gibt keine Vorschriften, wie eine ordnungsgemäße Verpackung auszusehen hat.
Ich würde Ihnen folgendes raten. Wenn Sie für sich selber davon ausgehen, dass Sie das Gerät gegen Beschädigungen ausreichend verpackt haben und Sie sicher wissen, dass es bisher auch nicht beschädigt war (und dies ggf. durch Zeugen auch eweisen können), so würde ich es "drauf ankommen lassen".
Sie haben ohnehin die Gewährleistung ausgeschlossen, wie Sie schildern. Der Käufer muss in diesem Fall, wenn er gerichtlich gegen Sie vorgehen würde alle Tatsachen die eine "Rückabwicklung" begründen beweisen. Sie sind in diesem Fall meines erachtens in der besseren Rechtsposition.
Im übrigen durfte der Käufer in der von Ihnen geschildeten Situation das Gerät wohl auch nicht öffnen, da Sie nun, sofern der Hersteller dies nun feststellen kann, etwa durch Beschädigung eines entsprechenden Gerätesiegels, Ihrerseits die noch bestehende Herstellergarantie verloren haben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt