Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Da ich in 2017 einen Verlust bei den Mieteinnahmen erwirtschaftet habe, bin ich davon ausgegangen, dass dies ebenfalls den Krankenkassenbeitrag reduziert. Mit wurde aber mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist. Ist das korrekt?"
Das ist nach Ihrer Schilderung korrekt.
Maßstab bei der Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder ist die gesamte finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 240 SGB V
).
Erzielen Sie Einkommen aus unterschiedlichen Einkunftsarten so werden diese grundsätzlich zusammengerechnet. Ein steuerrechtlich zulässiger Verlustausgleich ist auch innerhalb der jeweiligen Einkunftsart für die Krankenkasse bindend, denn erst hieraus ergibt sich Ihr zur Beitragsberechnung herangezogenes positives Einkommen.
Sofern Sie allerdings negative Einkünfte erzielen, werden diese nicht etwa mindernd auf die anderen Einkunftsarten angerechnet, da ein sog. "vertikaler Verlustausgleich" bei der sozialrechtlichen Beitragsberechnung grundsätzlich unzulässig ist (siehe z.B. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R
).
Erzielen Sie also z.B. 10.000 € Mieteinahmen und haben gleichzeitig hiefür abziehbare Verluste von 4000 € so werden 6000 € als beitragspflichtige Einnahmen angenommen.
Erzielen Sie aber 10.000 € Mieteinahmen und haben gleichzeitig hiefür abziehbare Verluste von 20000 € so werden 0 € als beitragspflichtige Einnahmen hierfür angenommen. Eine Verrechnung des Verlusts von 10000 € mit anderen poitiven Einkünften unterbleibt aber.
Frage 2:
"Und dürfen die Krankenkassen bei der Berechnung des Beitragssatzes auch Aufschläge für KFZ-Nutzung (1%-Regelung) und Sachbezüge (44€) einbeziehen?"
Ja, das dürfen diese grundsätzlich, da hierdurch Ihr Einkommen ebenfalls erhöht wird. In den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wird dazu ausgeführt:
"Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. "
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung finden Sie unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/svev/
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 13.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Fork,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Gibt es denn überhaupt eine Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage zu reduzieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Gibt es denn überhaupt eine Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage zu reduzieren?"
Selbstverständlich. Es gilt: Je geringer Ihr Einkommen, desto geringer ist grundsätzlich die Beitragsbelastung.
Dies gilt allerdings nur bis zum Erreichen der Mindestbemessungsgrenze für Ihre jeweilige versicherungsrechtliche Einstufung innerhalb der freiwilligen Versicherung (z.B. neben- oder hauptberuflich, Rentner, etc), denn diese setzen als Mindesteinkommen ein sog. fiktives Einkommen voraus. Näheres dazu finden Sie z.B. unter:
https://www.impulse.de/finanzen-vorsorge/vorsorge-versicherungen/neue-beitragsregelung/7297710.html
https://www.hkk.de/versicherung-und-tarife/versicherung-fuer/selbststaendige
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-