Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sofern sie der Versicherung eine Einzugsermächtigung erteilt haben, ist diese grundsätzlich berechtigt, offene Beträge abzubuchen.
Sie sollten genau prüfen, ob die Beträge tatsächlich offen sind und, ob auch die Höhe der Beträge stimmt.
Auch sollten Sie prüfen, ob nicht etwa Beträge schon verjährt sind. Es gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß Paragraphen 199 fortfilgende Bürgerliches Gesetzbuch.
Sollte die Krankenversicherung zusätzlich Zinsen ab buchen, so können Sie dem widersprechen, da die Nichtzahlung der Beiträge ja nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hat.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin