Sehr geehrte Fragestellerin,
die Gemeinde darf gemäß § 4 b BauGB
die Vorbereitung einzelner Verfahrensschritte auf einen Dritten übertragen. Das gilt auch für die Übertragung der Aufbereitung von Einwendungen. Dass der Dritte, hier der Bauträger ein eigenes Interesse am Verfahren hat, steht dem nicht prinzipiell entgegen. Denn z.B. gerade im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren nach § 12 BauGB
, um das es sich vielleicht in Ihrem Fall handelt, ist das Eigeninteresse des Dritten bzw. des Aufgabenträgers typisch.
Der Datenschutz schließt die gesetzlich zugelassene Übertragung von Aufgaben auf Dritte im Rahmen des § 4 b BauGB
nicht aus. Die Gemende hat dabei aber selbstverständlich die Maßgaben des Datenschutzes zu beachten. Grob gesagt gilt das Prinzip der Erforderlichkeit. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte und die Verarbeitung dieser Daten durch den Dritten ist nur zulässig, wenn dies für die Durchführung der Aufgabe erforderlich ist.
Die Kenntnis von Namen und Adressen der Einwender ist in der Regel bei der Verarbeitung von Einwendungen gerade nicht erforderlich, weil in der Regel der Bezug der Einwendungen zu einem bestimmten Grundstück genügt. Dies ist aber nur die Regel, in jedem Einzelfall kann etwas anderes gelten.
Mit besten Grüße
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Diese Antwort ist vom 23.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.05.2018
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08:41
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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