Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach § 355 BGB
i.V.m. § 312 d BGB
müssen für einen Widerruf des Mobilfunkvertrages die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind Verbraucher.
- Der Mobilfunkvertrag wurde im Internet, am Telefon, per Post, per Fax, abgeschlossen.
Die Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB
beträgt 14 Tage Zeit und beginnt, sobald der Mobilfunkanbieter Sie über das Widerrufsrecht informiert hat, beispielsweise per E-Mail oder in den Vertragsunterlagen, die er übermittelt hat.
Im Falle einer Vertragsverlängerung gilt das Widerrufsrecht auch, wenn der Anbieter über den Widerruf belehrt hat.
2. Für eine außerordentliche Kündigung des Mobilfunkvertrages müssen wichtige Gründe vorliegen, die Ihnen das Fortsetzen des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung nicht möglich machen. Dies ist der Fall, wenn keine oder eine mangelhafte Mobilfunkverbindung generell vorliegt. Liegt nur an einem bestimmten Ort keine ausreichende Verbindung vor, stellt dies grundsätzlich keinen Kündigungsgrund dar.
Insoweit ist es hinzunehmen, wenn in einigen Gebieten nur schlechter oder gar kein Empfang besteht. Eine Ausnahme und damit ein Kündigungsrecht bestehen nur dann, wenn Ihr Anbieter Ihnen an bestimmten Orten einen guten Empfang vertraglich zugesichert hat.
3. Eine Kündigung ist aber dann möglich, wenn Sie bislang immer guten Empfang an einer bestimmten für Sie wichtigen Stelle hatten, plötzlich aber nicht mehr. Dann ist davon auszugehen, dass der Mobilfunkanbieter eine Änderung vorgenommen hat.
Kann der Anbieter diese Änderung nicht begründen, besteht ein Kündigungsgrund.
Gleiches gilt bei einem Vertrag mit Homezone.
4. Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie den Mobilfunkanbieter auf die schlechte oder fehlende Verbindung hinweisen und diesen eine Frist von sieben Tagen zur Abstellung des Mangels setzen. Weiterhin fordern Sie den Anbieter auf mittzuteilen, ob er hinsichtlich der Verbindung Änderungen an den Sendegeräten vorgenommen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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