Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Generell ist die Anweisung an freien Tagen Rufbereitschaft zu machen nach dem Weisungsrecht des Arbeitgebers möglich.
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit und werden allgemein der Ruhezeit zugerechnet. Werden Sie während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen, so wird dadurch die Ruhezeit unterbrochen. Ihnen ist im Anschluss an den Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft erneut eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs.1 ArbZG
zu gewähren.
Sie können also mit dem Arbeitgeber durchaus vereinbaren an Ihrem freien Tag Rufbereitschaft zu machen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.04.2018
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10:16
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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