Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich können Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid o.ä.) auch gegen Minderjährige erwirkt und nach Erreichen der Volljährigkeit gegen diese vollstreckt werden. Hier waren die Kinder offenbar als Patienten Partei im Behandlungsvertrag, weshalb sie auch zumindest als Gesamtschuldner für die Behandlungskosten haften. Inkassobüros werden in der Regel noch in einem Stadium vor Vorliegen des Vollstreckungstitels tätig – gegen deren Forderungen kann man sich zur Wehr setzen.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich. Ich bedauere, Ihnen an dieser Stelle kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt