Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Wie sagt es der Jurist gern - ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Nach § 2 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gehen Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG über die Besteuerung den Steuergesetzen vor, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden ist.
Das trifft hier für das DBA D/Rus zu. Mithin sind auch die deutschen Steuerbehörden hieran gebunden.
Zu der Rechtsauffassung des russischen Kollegen kann ich keine Aussage treffen, da ich den zu beurteilenden Sachverhalt nicht vollumfänglich kenne.
Allein aus den hier getätigten Angaben, kann ich aber aufgrund Ihres deutschen Wohnsitzes eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erkennen (§ 8 AO).
Sie sind daher verpflichtet auch hier in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abzugeben und sind darin auch verpflichtet Ihr GESAMTES Welteinkommen zu erklären.
Daraus entsteht nicht unbedingt unmittelbar eine Steuerlast in Deutschland für Sie. Ihr Einkommen ist entsprechend Ihrer Erklärung in die verschiedenen Einkunftsarten aufzugliedern und so ist entsprechend der einzelnen Regelungen des DBA D/Rus das Besteuerungsrecht der Vertragsstaaten zu prüfen.
Die von Ihnen erwähnte 183 Tage Regelung ist nur für Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit maßgeblich, nicht jedoch für Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, Dividenden beispielsweise.
So eine generelle Aussage in Bezug auf diese Regelung kann also nicht getroffen werden. Zudem ist die 183 Tagen Regelung nur ein Teil in einer Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 DBA D/Rus.
Danach können Vergütung aus unselbständiger Tätigkeit nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn…
a) Der Empfänger sich nicht mehr als 183 Tage im Steuerjahr im Tätigkeitsstaat aufhält UND
b) die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, gezahlt werden UND
c) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) hat.
b) Sie sind aufgrund Ihres Wohnsitzes in Deutschland, dort unbeschränkt steuerpflichtig. Dies könnten Sie ändern, wenn Sie die Wohnung vollständig an Dritte vermieten. Dann wären die Mieteinkünfte im Sinne des Art. 6 DBA D/Rus in Deutschland steuerbar, aufgrund eines fehlenden Wohnsitzes jedoch sind Sie dann nur noch beschränkt steuerpflichtig und Ihre übrigen Welteinkünfte würden sich über den Progressionsvorbehalt ungünstig auf den anzuwendenden Steuersatz auswirken.
c) Die Beurteilung einer Annahme irgendeines Einkommens ist aufgrund der vielgestaltigen Regelungen des DBA D/Rus leider nicht möglich.
Es ist aber durchaus möglich, dass das Besteuerungsrecht beispielsweise dem Ansässigkeitsstaat zufällt, dieser aber diese Art des Einkommens grundsätzlich nicht besteuert.
Das war bis zu Einführung des § 50d Abs. 12 EStG eine gern genutzte Möglichkeit, um Entlassungsentschädigungen von Arbeitgebern steuerfrei im Ausland vereinnahmen zu können.
Diese spezielle Vorschrift ist aber noch jung und wird sicherlich noch auf den höchstrichterlichen Prüfstand gestellt werden.
Eventuell hat auch Deutschland hinsichtlich dieser nicht im Russland besteuerten Einkünfte kein Besteuerungsrecht, jedoch hat dieses nach § 32b EStG unmittelbaren Einfluss auf den zu ermittelnden Steuersatz.
Ein DBA bestimmt insoweit nicht Ihre persönliche Besteuerungsfähigkeit, sondern weist den beteiligten Vertragsstaaten je nach Steuersachverhalt das Besteuerungsrecht zu, so dass das Steuersubjekt, also der Steuerschuldner, nicht in beiden Vertragsstaaten für den gleichen Sachverhalt doppelt mit einer Steuer belastet wird. Das vorliegende DBA D/Rus befasst sich insoweit auch nur mit Einkommen nicht aber mit unentgeltlichen Vermögensübertragungen, sei es durch Erbe oder Geschenke. Hier könnte es dazu kommen, dass das Steuersubjekt in beiden Staaten, so der zu beurteilende Sachverhalt das zulässt, besteuert werden kann. Deutschland hat nur mit 6 Staaten ein entsprechendes DBA.
In Bezug auf Ihre Äußerung von der Steuerfahndung Post erhalten zu haben, sollten Sie vorsichtig sein. Nicht getätigte Erklärung können zu Steuerschätzungen kommen, soweit die hieraus entstandenen Steuerschulden nicht beglichen werden, sind sich die deutschen Finanzbehörden auch nicht zu fein einen Haftbefehl zu erlassen und die Einziehung Ihres Reisepasses zu veranlassen. Damit würde Ihr Visum wegfallen und entsprechende andere weitergehende Folgen nach sich ziehen.
Ich kann nicht beurteilen, wie das dann in Russland gehandhabt würde. Aus beruflicher Erfahrung kann ich nur für Thailand sprechen. Dort würden Sie für gut 4 Wochen in Haft genommen werden und dann nach Deutschland abgeschoben werden. Bei der Einreise würden Sie unmittelbar in Haft genommen werden.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen