Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag keine besonderen Kündigungsfristen wirksam vereinbart worden sind, beträgt nach § 622 BGB
die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Ein Aufhebungsvertrag sollte sich also daran orientieren.
Ein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es nach dem Gesetz NICHT. Das sollte man bedenken, wenn man ggfs. zu hohe Forderungen stellt.
In der Regel werden pro Beschäftigungsjahr 1/2 bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt vereinbart, so dass zwei Gehälter bei Freistellung und zwei Gehälter als Abfindung so einer Regelabfindung schon nahekommen; Sie dürfen nicht verkennen, dass Sie zwei Monate ja Lohn ohne Arbeit erhalten (wenn die Freistellung unwiderruflich ist). Dabei ist aber darauf zu achten, dass mögliche Urlaubsansprüche und Überstundenabgeltungen nicht mit in die Freistellung fallen.
Sicherlich können Sie natürlich mit Verhandlungsgeschick versuchen, vier Gehälter zu fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
05.04.2018
|
15:53
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail: