Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das Nachlassgericht muss ermitteln, wer als Erbe in Betracht kommt und ob der Verstorbene noch verheiratet war oder ein Kind hat und wer als Erbe in Betracht kommt.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB
)
Zum Nachlass gehört auch ein Auto.
2.
Die Erbschaft werden kann nur innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB
).
Nach einer wirksamen Ausschlagung müsste Ihre Mutter die Beerdigungskosten auch nicht selbst tragen. Sie hätte dann aber auch keinen Zugriff das Nachlasskonto
3.
Letztich bliebe das Bundesland als gesetzlicher Erbe (§ 1946 BGB
).
4.
Ich würde Ihrer Mutter empflehlen, sich mit dem Nachlassgericht in Verbindung zu setzen. Möglicherweise könnten auch Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses in Betracht kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 31.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
31.03.2018 | 16:08
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, möglicherweise könnten auch Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses in Betracht kommen. Dies verstehe ich nicht. Was meinen Sie damit? Was wären solche Maßnahmen und wer sollte diese warum in die Wege leiten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.03.2018 | 17:16
Sehr geehrte Fragestellerin,
Wenn die Erbfolge unklar ist ,hat das Nachlassgericht "für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen". Dies ergibt sich aus § 1960 BGB
. Insbesondere kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann