Sehr geehrte Rechtssuchende,
Der Arbeitgeber Ihres Ehemannes kann ihm die die Elternzeit nicht verwehren. Dass Ihr Ehemann in Elternzeit gehen will und zu welchem Zeitpunkt, muss er seinem Arbeitgeber verbindlich erklären. Einer Genehmigung seitens des Arbeitgebers bedarf es nicht. Dieser soll die Elternzeit lediglich bescheinigen (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BErzGG). Ihr Ehemann kann dann ab dem mitgeteilten Zeitpunkt der Arbeit fern bleiben.
Kündigen wegen dieser Erklärung kann der Arbeitgeber nicht. Es besteht ein grundsätzliches Kündigungsverbot während der Elternzeit und acht Wochen vor der Elternzeit. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen. Dies kann er jedoch nur dann, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt hat.
Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann ich in dieser Situation nur warnen. Einen Anspruch auf Abfindung besteht nicht, kann jedoch ausgehandelt werden. Die Höhe der Abfindung wird in dieser Zwangssituation sehr niedrig ausfallsn. Darüberhinaus besteht nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages für die Zahlung von Arbeitslosengeld regelmäßig eine dreimonatige Sperrfrist, die Abfindung muss versteuert werden und Ihr Mann kann sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen.
Wir er hingegen gekündigt, so kann er gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen. In den meisten Kündigungsschutzprozessen wird ebenfalls eine Abfindung vereinbart. Im Fall einer Kündigung entfällt die Sperrfrist des Arbeitslosengeldes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Dieses Forum dient lediglich der ersten rechtlichen Orientierung und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Anwalt.
Gerade in diesem Fall sollte Ihr Ehemann sich nochmals von einem Rechtsanwalt umfassend beraten lassen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian M. Serowy
(Rechtsanwalt)