Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie schildern, dass sämtliche Tätigkeiten vor dem Tod des Großvaters erfolgt sind, somit kann das aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt fehlenden Erbfalls keine Erbannahme darstellen. Sie werden gegebenenfalls verpflichtet sein die einbehaltenen Gegenstände herauszugeben, wenn Sie dazu von den zukünftigen Erben (gegebenenfalls der Staat) aufgefordert werden.
Eine Erbannahme wäre nur dann erfolgt, wenn Sie nach dem Tod Ihren Willen zum erben objektiv eindeutig zum Ausdruck gebracht haben und/oder über den Nachlass bzw. einzelne Gegenstände verfügen. Keine Annahme liegt u.a. auch bei reinen Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass die während der Überlegungsfrist geboten ist oder bei Übernahme der Beerdigungskosten.
Sofern Sie nach dem Tod nicht über den Nachlass verfügen, können Sie innerhalb der Ausschlagungsfrist (6 Wochen nach Kenntnis) die Erbschaft beim Nachlassgericht wirksam ausschlagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)