Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihr Ex-Ehemann ist Ihnen nach erfolgter Scheidung zur Zahlung Ehegattenunterhalt verpflichtet.
Die Höhe des Unterahltes berechnet sich nach der Differenzmethode und weiteres dazu ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Soweit Sie selbst erwerbstätig sind, wird der nacheheliche Unterhalt auch als Aufstockungsunterhalt bezeichnet.
Wird Erwerbslosenunterhalt oder Aufstockungsunterhalt geleistet, kann diese zeitlich begrenzt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger). Dann kann als Anhaltspunkt für die zeitliche Begrenzung die Dauer der Ehe sein.
Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau eine länger andauernde Beziehung zu einem anderen Partner, die sich so verfestigt hat, dass sie als eheähnlich anzusehen ist, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Weigerung des Ehemanns, weiterhin Trennungsunterhalt zu zahlen, als rechtmäßig bestätigt. Er sah das neue Verhältnis der Ehefrau als derart verfestigt an, dass es an die Stelle der Ehe getreten ist.
Eine solche Verfestigung ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich, so dass der Unterahltsanspruch weiter besteht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Diese Antwort ist vom 04.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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