Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Beseitigungsanspruch haben Sie auch bei einem Zaun, vgl. z. B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az: 5 U 45/09
, Urteil vom 31.03.2011.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 912 Überbau; Duldungspflicht
"(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend."
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
"(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."
Wenn Sie also jetzt erst den Überbau bemerkt haben, würde ich sofort schriftlich dem widersprechen und auf die oben genannten Paragrafen beziehungsweise das Urteil verweisen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich meines Erachtens nach die Frage nach der Verpflichtung der Beseitigung der Beschädigung nicht. Der Nachbar hat den Zaun zu versetzen, eben auf sein eigenes Grundstück zu bringen und diese Störung zu beseitigen und weitere Grenzverletzungen zu unterlassen. Solange Sie also widersprochen haben und das rechtzeitig war, also unverzüglich nach dem Entdecken und sichere Kenntnis über den Überbau haben, haben Sie das nicht zu dulden.
Müssen Sie daher so als der Grundstückseigentümer den Überbau von vornherein nicht dulden, weil die in § 912 Abs. 1 BGB
genannten Voraussetzungen für die Duldungspflicht nicht vorliegen, gilt folgendes:
"Der übergebaute Gebäudeteil respektive der Zaun gilt nach § 94 Abs. 1 BGB
als wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks, also Ihres Grundstücks.
Eigentumsrechtlich wird er auf der Grundstücksgrenze lotrecht geteilt mit der Folge, dass jeder Teil dem Eigentümer der Grundstücksfläche gehört, auf der er steht (BGH, Urteil vom 28.01.2011 – V ZR 147/10
–).
Des Weiteren würde ich das Thema Höhe/Grenzabstände und Bäume angehen.
§ 11 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz BW
Tote Einfriedigungen
"(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken."
§ 16
Sonstige Gehölze
"(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten: [...]."
Darüber können insbesondere Bebauungspläne entsprechende, auch abweichende Regelungen vorsehen, was zum Beispiel beim Bauamt erfragt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.01.2018
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10:58
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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