Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Sie werden nach erster rechtlicher Einschätzung keine großen Erfolgsaussichten auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages haben.
Eine Rückabwicklung käme nur in Betracht, sofern Sie dem Verkäufer nachweisen könnten, er habe den Deffekt der Ware gekannt und ihn arglistig verschwiegen bzw. die Hoffnung auf ein funktionstüchtiges Gerät geschnürt, obwohl er Kenntnis vom Gegenteilig hatte oder dies zumindest vermutet hat.
Die Gewährleistungsrechte sind darüber hinaus- sofern es sich tatsächlich um einen Privatverkauf handelt - wirksam ausgeschlossen, so dass Sie - selbst wenn die Ware nicht als Deffekt verkauft worden wäre - nachweisen müßten, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Es besteht natürlich die Gefahr, dass der Verkäufer vorliegend die Formulierung gewählt hat, obwohl er Kenntnis von dem Deffekt hatte. Hier hätte er sich allerdings auch strafbar gemacht, so dass dies normalerweise einen Verkäufer davon abhalten sollte, derartige Vorgehensweisen zu wählen. Auszuschlißen ist dies selbstverständlich nicht.
Ob ein Gericht der Argumentation folgen würde, die Ware sei nicht als Deffekt verkauft worden, da der Verkäufer durch seine Angaben die Hoffnung auf die Funktionstüchtigkeit geschürt hätte und er die Funktionstüchtigkeit suggeriert habe, mag ich stark bezweifeln.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt