Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 17.05.1990, Az. 4 TG 510/90
) versteht man unter Einfriedigung „eine Anlage, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück vollständig oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen (z.B. Lärm, Wind, Straßenschmutz) abzuwehren."
Aufgrund der Tatsache, dass die Hecke in Ihrem Fall einen geringen Abstand zur Grundstücksgrenze aufweist, erscheint es nicht abwegig, diese als Einfriedung anzusehen, wobei für eine abschließende Beurteilung die Kenntnis aller Details erforderlich ist. Aufgrund der Tendenz des Gerichts, das ggf. einen Ortstermin durchgeführt oder zumindest Lichtbilder der Örtlichkeiten in Augenschein genommen hat, ist zu befürchten, dass dieses von einer Einfriedung ausgeht. Dies würde auch den Ausführungen des Liegenschaftsamtes nicht widersprechen.
Was nun am besten zu veranlassen ist (zu prüfen ist auch ein kostengünstigeres Anerkenntnis), kann erst beurteilt werden, wenn der komplette Schriftverkehr zum Verfahren bekannt ist. Dies gilt auch im Hinblick auf ein ggf. einzulegendes Rechtsmittel.
Durch die Errichtung eines eigenen Zauns auf der Grenze dürfte die Hecke ihren Charakter als Einfriedung nicht verlieren, vielmehr ist sie zusammen mit dem Zaun als „Einfriedungsgesamtheit" anzusehen. Zudem steht die Hecke weiterhin entlang der Grenze im Sinne des Bebauungsplanes.
Ich bedauere, Ihnen hier kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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