Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die von Ihnen zitierte Textpassage spricht dafür, dass Sie keine reine Rentenversicherung abgeschlossen haben, sondern auch der Todesfallschutz eingeschlossen ist. Sonst gäbe es keinen Grund von einer Todefallleistung zu sprechen.
Im Ergebnis bedeutet dies aber selbstverständlich nicht, dass Sie nur im Todesfall Ansprüche auf die rentenleistung hätte- das wäre natürlich unsinnig.
Der bei der Kündigung einer privaten Rentenversicherung zu erstattende Betrag wird auch Rückvergütung genannt. Wenn hier also von Rückvergütung gesprochen wird, soll damit eine Modalität angesprochen werden, die bei einer vorzeitigen Vertragskündigung zum Tragen kommt und solange unerheblich ist, wie der Vertrag plangemäß von Ihnen bedient wird.
Sollten Sie vorzeitig kündigen, wird Ihnen aufgrund der erwähnten Passage von den eingezahlten Beiträgen ein Wert erstattet, der nach oben durch die versicherte Todesfallsumme begrenzt ist.
Überschüssige Beträge würden nicht ausbezahlt sondern der beitragsfreien Anwartschaft zugeführt.
Aufgrund der von Ihnen übermittelten Textpassage lässt sich daher folgendes Fazit ziehen:
Solange Sie den Vertrag bedienen, erhalten Sie nach Ablauf die Rentenleistung. Die "Todesfalleistung-Passage" kommt nur bei der Berechnung des Rückkaufwertes im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch Sie zum Tragen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt