Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie recht. Auch beim Kauf über eine Internetplattform wie eBay kommt ein wirksamer Kaufvertrag zustande, der für beide Seiten bindend ist.
Darüberhinaus ist „Schweigen" (Sie haben ja nicht auf die Abbruchanfrage reagiert) keine Zustimmung, da Schweigen zivilrechtlich i.d.R. keinen juristischen Erklärungswert hat.
Davon gibt es aber Ausnahmen.
Dieser Ausnahmen betreffen zum einen das besondere gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmen.
Wesentlich ist aber zum anderen auch, dass man von den vorstehend genannten Regeln dann abweichen kann, wenn eine Abweichung vereinbart ist.
Da Sie auf der Plattform eBay angeboten haben, haben Sie ja auch die Geschäftsbedingungen von eBay akzeptiert, die einen entsprechenden „Kaufabbruch" (der Ausdruck ist eigentlich unsinnig) vorsehen.
Nach den mir bekannten Bedingungen von eBay hätten sie demWunsch des Käufers ausdrücklich widersprechen müssen. Wenn der Verkäufer schweigt, wird seine Zustimmung zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages „fingiert".
Nach den Bedingungen von eBay bestellt also aufgrund der Aufhebung des bereits geschlossenen Kaufvertrages infolge Ihres Schweigens auf die entsprechende Anfrage kein Kaufvertrag mehr und damit auch kein Anspruch mehr gegen den Käufer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen