Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie nur dann eine Abwehr gegen den Vollstreckungsbescheid erfolgreich durchsetzen können, wenn die Forderung nicht besteht und die Maklerin diese Forderung im Vollstreckungsbescheid in sittenwirdigerer Art und Weise erschlichen hat.
Nur dann besteht noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis Ihrerseits auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid (BGH; Urt.v. 22.12.87, Az.: VI ZR 165/87
). Dann wäre über § 826 BGB
i.V.m. § 700 ZPO
ein solches Rechtsmittel erfolgreich.
Der Grund liegt darin, dass Sie zweimal die Möglichkeit hatten (Widerspruh gegen Mahnbescheid; Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid), die Rechtskraft zu verhindern.
Fraglich wird also sein, ob die Forderung gar nicht bestanden hat, was möglichrweise aber doch der Fall ist, so dass dann allein die reine unrichtige Gläuigerbezeichnung den Vollstreckungsbescheid eben aufgrund Ihrer zweimaligen Versäumnisse nicht ungültig macht, zumal die Gläubigerin die Möglichkeit einer Titelumschreibung hätte.
Ein strafrechtlih relevantes Verhalten ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich, zumal ein Vorsatz kaum erfolgreich wird nachgewiesen werden können. Sie können zwar Strafanzeige stellen; das Verfahren wird aber sichrlich eingestellt werden.
Eine Information des Amtsgerichtes ist zwar ebenfalls möglich, wird aber die Vollstreckung aufgrund der eingetretenen Rechtskräftigkeit nicht verhindern, sofern eben kein sittenwidriges Verhalten der Gläubigerin festzustellen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 07.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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