Sehr geehrte Fragestellerin,
ich nehme an, Sie wollen die Berechnung für Januar 2018? Dann sähe das so aus:
Kind 11: 439 Euro (Herabgruppierung um eine Gruppe in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle)
Kind 14: 514 Euro (Herabgruppierung um eine Gruppe in die Einkommensgruppe 3 der DT)
Abzuziehen ist jeweils noch der hälftige Kindergeldbetrag, um den Zahlbetrag zu ermitteln.
Kind 18: da nicht im Haushalt eines Elternteils lebend, keine Privilegierung gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
und im Rang nach der getrennt lebenden Ehefrau, geht leer aus, so lange die in Trennung lebende Ehefrau nur 400 Euro verdient, da Mutter 2 unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig ist.
Kind 19: deckt seinen Bedarf ohnehin selbst
Die Erhöhung des Einkommens der getrennt lebenden Ehefrau ist sehr relevant, wie Sie hier eindrücklich sehen, denn der Trennungsunterhaltsanspruch würde sich bei einem bereinigten Durchschnittseinkommen des Pflichtigen von 2800 Euro überschlägig so verändern:
Einkommen 400 Euro unbereinigt: ca. 830 Euro
Einkommen 1500 Euro unbereinigt: ca. 260 Euro
Für Kind 18 errechnet sich zudem erst dann ein Anspruch, wenn sich der Trennungsunterhaltsanspruch so verringert.
Bitte beachten Sie, dass eine punktuelle Unterhaltsberechnung nur auf Basis vollständig erteilter Auskunft (für Trennungsunterhalt: Auskünfte) möglich ist.
Das Rangverhältnis bei mehreren Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus § 1609 BGB
. Die getrennt lebende Ehefrau hat hier also "Glück", dass Kind 18 nicht im Haushalt von Mutter 2 lebt.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Diese Antwort ist vom 30.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo
vielen lieben Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Welchen Unterhaltsanspruch hat Kind 18 denn wenn wenn sich der Trennungsunterhalt wegen Mehrverdienst verringert?
LG
Sehr geehrte Fragestellerin,
dem Pflichtigen muss ggü. Kind 18 wenigstens der angemessene Selbstbehalt (1300 Euro) verbleiben.
Das würde bei dem unterstellten Trennungsunterhaltsanspruch von 260 Euro für Tabellenunterhalt der dritten Einkommensgruppe "reichen".
Ganz so einfach ist es aber leider nicht. Man müsste wirklich anhand konkreter Zahlen rechnen, um auch den Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle richtig anwenden zu können. Der Pflichtige kann einwenden, dass die Tabellenbeträge einer (noch) niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen sind, um eine ausgewogene Einkommensverteilung zu erreichen. Dann erzielt Kind 18 ja auch noch Einkünfte. Zumindest ein Teil davon könnte anzurechnen sein, dazu gibt der mitgeteilte Sachverhalt aber gar nichts her.
Klarheit erhalten Sie leider echt erst auf Basis vollständig erteilter Auskünfte.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA