Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Setzen Sie sich mit dem Notar in Verbindung und fragen Sie nach. Grundsätzlich gilt: Maßgeblich ist der Vertrag, so wie er in der notariellen Beurkundung vorgelesen und anschließend von den Vertragsparteien und dem Notar unterschrieben worden ist. Änderungen nach Abschluss der Beurkundung sind nach § 44a BeurkG
nur zulässig, wenn es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten, also beispielsweise Schreibfehler, handelt.
Soweit ein Absatz "durchgestrichen" ist, prüfen Sie bitte folgendes: Wenn es sich hierbei um Auflassung und Eintragungsbewilligung handelt, ist dieses Vorgehen zur Sicherung des Verkäufers sinnvoll und richtig. Bis zur Kaufpreiszahlung erhält der Käufer nur eine Abschrift, in der diese Teile fehlen oder gestrichen sind, um zu verhindern, dass der Käufer die Eigentumsumschreibung ohne Kaufpreiszahlung beim Grundbuchamt selber veranlasst. Gleichwohl sind diese Teile des Vertrages wirksam beurkundet. Eine vollständige Abschrift erhalten Sie nach Kaufpreiszahlung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 28.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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31515 Wunstorf
Tel: 05031/951013
Web: http://www.anwaeltin-holzapfel.de
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Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort.
Auf meine Nachfrage beim Notariat meldet sich bislang niemand, daher erst meine Frage hier, wie ich weiter vorgehen kann, wenn es dabei bleibt oder wenn behauptet wird, das Dokument entspreche der Urschrift.
Der Text, so wie er jetzt vorliegt, entspricht aber nicht dem, was vorgelesen und unterschrieben wurde.
Bei dem Absatz handelt es sich nicht um die Auflassung. Hier geht es um einen wichtigen Inhalt, mich nun benachteiligende Regelung.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Möglicherweise hat der Notar sein Büro zwischen den Feiertagen urlaubsbedingt geschlossen, so dass eine endgültige Klärung erst im neuen Jahr erfolgen kann.
Ob das Dokument der Urschrift entspricht, lässt sich klären: die Urschrift verbleibt beim Notar. Im Zweifel bitten Sie darum, die Urschrift mit Ihrer Abschrift abgleichen zu können.
Da Sie nicht mitgeteilt haben, welcher Inhalt gestrichen wird, kann ich hierzu nicht weiter Stellung nehmen. Im Hinblick auf die strenge Dienstaufsicht, der Notare unterliegen, erscheint es mir jedoch eher unwahrscheinlich, dass hier der Vertrag unzulässig nach der Beurkundung geändert worden ist. Ich vermute, dass der Notar den Sachverhalt aufklären kann.
Sollte sich allerdings herausstellen, dass es für die Änderungen keine zulässige Erklärung gibt, können Sie sich an die zuständige Dienstaufsicht wenden. Dies ist der Präsident oder die Präsidentin des örtlich zuständigen Landgerichts, in dessen Gerichtsbezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Auch die Notarkammer kann Ihnen u. U. weiterhelfen, wenn eine Klärung mit dem Notar nicht möglich wein sollte.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel