Gerne zu Ihren Fragen:
Die Straßenverkehrsbehörde verlangt nun von mir eine MPU.
Antwort: Sie haben ein Fahrverbot auferlegt bekommen. Nicht wurde Ihnen die Fahrerlaubnis (FE) entzogen. Das ist zunächst ein wichtiger Unterschied.
Und zwar, nach einem 1. Verstoß gegen die Promillegrenze: 1 Monat Fahrverbot.
Dann nach dem 2. Verstoß gegen die Promillegrenze (0,65 BAK): 3 Monate Fahrverbot.
Das ist Standard, mithin kaum mit Erfolg zu beanstanden. Jedenfalls nicht, wenn bereits Rechtskraft eingetreten ist. Sollte die Frist noch nicht verstrichen sein, legen Sie unverzüglich Einspruch ein zweck weitergehender Prüfung.
Insofern könnten Sie im Prinzip nach Ablauf von 3 Monaten die FE zurückerhalten.
Die quasi jetzt nächste Instanz ist dann aber die sog. MPU. Diese wird angeordnet bei Verkehrssündern, die wiederholt mit Alkohol im Blut oder mit einem Promillewert von 1,6 oder mehr am Steuer angetroffen wurden. In diesen Fällen bestehen seitens der Fahrerlaubnisbehörde (FEB) „erhebliche Zweifel an der Eignung einer Person zur Führung von Kraftfahrzeugen".
Je nach dem Ergebnis der Untersuchung entscheidet dann die Behörde, ob Sie die FE zurückerhalten oder ob die FE entzogen wird.
Hier muss man sodann die Frage unterscheiden, ob Sie gegen die Anordnung der MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) eine rechtliche Handhabe hätten. Entgegen verbreiteter Meinung ist nämlich die Anordnung der MPU durch die FEB KEINE belastender Verwaltungsakte (VA) , der einer Anfechtung nach § 42 VwGO
zugänglich wäre oder zuvor per Widerspruchsverfahren an die Behörde angegriffen werden könnte.
Mithin bleibt bei berechtigtem Zweifel Ihrerseits nur die Möglichkeit, gegen die Nicht(wider)erteilung Ihrer FE rechtlich per Widerspruch und/oder (nachfolgend) Klage vorzugehen, wobei dann die Validität der (negativen) MPU inzidenter geprüft würde. In diesen Verfahren würden Sie dann mit Ihren etwaigen Einwänden und Argumente (insbesondere die hier von Ihnen vorgetragenen) gegen den negativen Ausgang der MPU rechtliches Gehör bekommen.
Das Ergebnis der MPU wird Ihnen als Auftraggeber selbst ausgehändigt. Für den Fall, dass das Ergebnis negativ ausfällt, ist es empfehlenswert, es nicht zu den Akten der FEB zu geben. Sondern besser, vorerst den Antrag auf Wiedererteilung zurück zunehmen. Und es später nochmals zu versuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer