Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme:
Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von den einzelnen Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft verlangen werden (§ 749 Abs. 1 BGB
), dementsprechend kann der Antrag auf die Teilungsversteigerung auch nur durch einen Miteigentümer beantragt werden (§ 180 f. ZVG
). Der Gläubiger des „schuldigen“ Ehegatten wird daher die Auseinandersetzungsversteigerung nicht betreiben können. Er kann aber den Aufhebungsanspruch des Ehegatten zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. Die Pfändung erfolgt im Wege der Rechtspfändung gem. §§ 857 Abs. 3, Abs. 1
, 829 ZPO
. Drittschuldner ist der „nicht schuldende“ Ehegatte. Haben die Miteigentümer den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft vereinbart, wirkt dies nicht gegenüber dem Pfändungsgläubiger, sofern der der Pfändung zugrunde liegende Titel rechtskräftig ist (§ 751 Satz 2 BGB
). Da durch die Pfändung des schuldrechtlichen Aufhebungsanspruches der Bruchteilsgemeinschaft keine Änderung am Miteigentumsanteil des Vollstreckungsschuldners eintritt, erfolgt keine Eintragung im Grundbuch. Der Gläubiger wird zu seiner Sicherheit auf dem Anteil des Schuldners im Grundbuch daher eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen.
Der gepfändete Aufhebungsanspruch wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (§§ 857
, 835 Abs. 1 ZPO
). Hiernach ist der Gläubiger kraft Gesetzes ermächtigt, das Recht seines Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft auszuüben, insbesondere den Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung zu stellen (§§ 180 ff. ZVG
).
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und handelt es sich bei dem zu versteigernden Grundstück um das wesentliche Vermögen der Ehegatten (§ 1365 BGB
), ist nach ganz herrschender Meinung die Zustimmung des Ehegatten zur Auseinandersetzungsversteigerung erforderlich . Der überwiegende Teil der Rechtsprechung verneint das Zustimmungserfordernis allerdings dann, wenn der Auseinandersetzungsanspruch gepfändet wird (vgl. KG, Rpfleger 1992, 211
= MDR 1992, 679
; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 215
; OLG Köln, NJW-RR 1989, 325
; LG Bielefeld, Rpfleger 1989, 518
; OLG Hamburg, FamRZ 1970, 407 ; LG Braunschweig, NJW 1969, 1675). Im Übrigen wird das Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB
von dem Versteigerungsgericht nicht geprüft, so dass der andere Ehegatte den Einwand des Zustimmungserfordernisses jedenfalls selbst vortragen und ggf. im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
geltend machen muss.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 12.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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