Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Problematisch in Ihrem Fall wird sein, wem gegenüber die Anfechtung zu erklären ist. So wird eine Anfechtung gegenüber dem Verkäufer aufgrund des Zeitablaufes keinen Erfolg haben. So kann eine Anfechtung aufgrund einer arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB
nur innerhalb eines Jahres gem. § 124 BGB
erfolgen. Diese Frist ist nach Ihren Angaben bereits abgelaufen. Im übrigen ist augrund Ihrer Darstellung keine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers gegeben, so dass entsprechende Anfechtungsmöglichkeiten ausscheiden dürften.
Eine Anfechtung isoliert gegenüber dem geschiedenen Ehegatten scheidet hierbei aus, da der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen wurde.
Zu prüfen wäre allenfalls, ob Ihre Lebensgefährtin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen und die Abgabe der Willenserklärung nichtig gewesen ist. Allerdings gilt gerade im Rahmen einer notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages hieran hohe Anforderungen. Eine eventuelle Geschäftsunfähigkeit würde auch nur das Vertragsverhältnis gegenüber dem Verkäufer berühren und nicht zu einem entsprechenden Alleineigentum Ihrer Lebensgefährtin führen.
Da die vorgenannten Möglichkeiten nur wenig Aussicht auf Erfolg bieten, wären entsprechende Ansprüche direkt an den geschiedenen Ehegatten zu stellen, wobei eine entsprechende Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Zugewinnausgleiches erfolgt.
Soweit Sie davon ausgehen, dass entsprechende weitergehende Ansprüche gegen den geschiedenen Ehegatten bestehen, wären dies unter Anführung der schädigenden Handlungen und der entsprechender Drucksituationen konkret darzustellen.
Mögliche Schadensersatzansprüche, Rückzahlung von gewährten Darlehen oder die Auseinandersetzung einer Ehegatten-GbR gegenüber dem geschiedenen Ehegatten kämen hierbei in Betracht.
Insoweit empfehle ich mit der Durchsetzung bzw. vorherigen Prüfung entsprechender Ansprüche eine Kollegen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten oder Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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Diese Antwort ist vom 12.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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