Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rückzahlung eines Darlehens ist ohne besondere vertragliche Regelung durch den Geldgeber nach § 488 Absatz 3 BGB
mit einer Frist von drei Monaten möglich. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist die gesamte Restsumme in voller Höhe fällig.
Daneben können Sie bei einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditnehmers den Kredit nach § 490 Absatz 1 BGB
im Zweifel fristlos kündigen. Dann ist der Rest des Kredits sofort in einer Summe fällig. Ich denke, nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung, mit monatelanger Stundung und erheblichem Verzug in der Ratenzahlung danach, ist von einer wesentlichen Verschlechterung auszugehen.
Das ist allerdings nur die Gesetzeslage. Wenn Sie in einem schriftlichen Darlehensvertrag abweichende Regeln getroffen haben, dann sind diese vorrangig.
Eine Verjährung tritt erstmals für die ausstehenden Raten des Jahres 2017 zum 31.12.2020 ein.
Wenn Sie im Darlehensvertrag kein Abtretungsverbot vereinbart haben, dann können Sie die Forderung gegen den Kreditnehmer auch an ein Inkassobüro verkaufen.
Problematisch an der Idee, ein Inkassobüro einzuschalten, dürfte die Schwierigkeit sein, einen Käufer für eine einzelne nicht titulierte Forderung zu finden. Das machen Inkassobüros nur ungern und lassen sich solche Geschäfte mit einem fürstlichen Abschlag auf den Kaufpreis vergüten. Die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrensliegen bei rund 100,00 € für Gerichtskosten und Anwalt, so dass Sie überlegen sollten, ob Sie nicht selbst das Mahnverfahren betreiben und bei Ergehen eines Vollstreckungsbescheides eine nun titulierte Forderung verkaufen.
Sollten Sie hierbei weitere Hilfe benötigen, so rufen Sie mich gerne an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
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Tel: 040/80 80 65 200
Web: http://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Pieperjohanns,
vielen Dank für Ihre freundliche und ausführliche Darlegung der Möglichkeiten.
Ich habe mich soeben einmal durch die entsprechenden Paragraphen durchgearbeitet. Und bin mir jetzt unsicher was für mich, bzw. auf den geschlossenen Vertrag in Frage kommt.
Wäre es möglich, dass ich Ihnen alle Unterlagen (Vertrag, auflistung der Tilgungen und Stundungen) per Mail zukommen lasse; Sie den Vertrag für mich einmal genau unter die Lupe nehmen und für mich die Kündigung mit Frist usw. verfassen / veranlassen? Gemäß Ihrer Gebührenordnung erwarte ich dann auch Ihre Rechnung.
Sollte dies möglich sein, können Sie mir Ihre Mailadresse zukommen lassen und ich sende Ihnen alle Unterlagen sowie meine Kontaktdaten zu.
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde die Sache gerne übernehmen.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns