Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß der von Ihnen zu beachtenden Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB
können Sie Ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Ihre Kündigung sollte Ihrem Arbeitgeber daher am 29.12.2017 zugehen um eine Beendigung zum 31.01.2018 sicherzustellen. Diese Kündigungsfrist ist stets als Mindestfrist zu verstehen, denn Sinn und Zweck der Kündigungsfrist ist es, dem Empfänger der Kündigung, in diesem Fall Ihrem Arbeitgeber, eine gewisse Vorlaufzeit zu geben, um sich auf Ihr Ausscheiden einstellen zu können. In rechtlicher Hinsicht ist es deshalb unschädlich, wenn Sie Ihre Kündigung bereits schon früher aussprechen. Sie können Ihre Kündigung daher bedenkenlos in 2017 aussprechen, auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis erst zum 31.01.2018 beenden möchten.
Wichtig ist, dass Ihre Kündigung hinsichtlich des Beendigungsdatums unmissverständlich formuliert ist. Sie müssen also sicherstellen, dass Ihr Arbeitgeber genau erkennen kann, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.01.2018 enden soll.
Ihre frühzeitige Kündigung, kann Ihr Arbeitgeber auch nicht zum Anlass nehmen seinerseits zu einem früheren Zeitpunkt eine Kündigung auszusprechen, da die Tatsache, dass Sie das Arbeitverhältnis gekündigt haben allein kein Kündigungsgrund darstellt. Eine Kündigung seitens des Arbeitgeber als Reaktion auf Ihre Kündigung hätte im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung keine Aussicht auf Bestand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.11.2017
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13:38
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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