Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine positiven Nachrichten für sie.
Zunächst gehe ich davon aus, dass die Eigentümerschaft sich zu je 1/8 auf die gesamte Straße bezieht und nicht in einzelne Eigentumsabschnitte unterteilt ist ( Dann würde jeder nur für seinen Abschnitt haften). Es handelt sich also um eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB
Da sie alle Eigentümer des Grundstücks sind ( wenn auch jeder zu 1/8) haften sie bei Unfällen aufgrund von einer Zustellung des Weges alle gemeinsam. Die Haftung für die Verkehrssicherungspflichten trifft nämlich grundsätzlich die Grundstückseigentümer für das gesamte Grundstück. Verletzt sich jemand, weil er anhand der Blumenkübel nicht durchkommt, so haftet die Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner nach §§ 823 ff. BGB
auf Schadenersatz.Dies bedeutet das von jedem Eigentümer die volle Summe verlangt werden kann ( aber niemals mehr als die zustehende Anspruch), und die Eigentümer dann nur im Innenverhältnis Regress fordern können . Es kann also einer der 8 Eigentümer wahlweise in Anspruch genommen werden, üblicherweise trifft es den solventesten.
Weil die Straße im privaten Eigentum steht, und es sich daher nicht um öffentlichen Raum handelt, sind Ordnungsamt und Polizei für die Beseitigung nur zweitrangig zuständig. Sie können also der Eigentümergemeinschaft z.B. Bußgeldzahlungen aufgeben, wenn diese der Verkehrssicherungspflicht, wie z.B: den Winterdienst nicht nachkommen. Ob und welche Sanktionen in Betracht kommen kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.
Für eine Beseitigung der Blumenkübel sind jedoch die Eigentümer der Privatstrasse zuständig und nicht Polizei oder Ordnungsbehörden. Hier sollten sie also den Miteigentümer auffordern, die Kübel zu beseitigen oder zu verkleinern, so dass ein gefahrloses passieren möglich ist.
Sollte dies nicht fruchten kann die Gemeinschaft der Strassenanreiner eine Satzung mit Mehrheitsbeschluss erlassen, denn § 745 Abs. 1 S. 1 BGB
besagt: "Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden." Hier könnte man das Aufstellen von großflächigen Gegenständen im Straßenbereich untersagen, zudem könnte man im Innenverhältnis die Verkehrssicherungspflichten aufteilen.
Zeitgleich kann man dem Eigentümer mit dem Blumenkübeln entgegenkommen und ihm anbieten, vor seinem Haus einer Parkverbotszone mit Aufstellung des entsprechenden Verkehrsschildes zu schaffen. Hierzu sind sie als Eigentümer der Straße berechtigt.
Sollte sich der Anrainer trotz Schaffung einer ordnungsgemäßen Satzung nicht verpflichtet sehen, sie Kübel zu entfernen könnte gem. § 1004 BGB
der unwillige Eigentümer von ihnen ( bzw. der Gesamthand) auf Entfernung der Kübel und Unterlassung der Kübelaufstellung in Anspruch genommen werden, da er gegen Eigentums- und Besitzrechte der übrigen Eigentümer bzw. die erlassene Satzung verstößt. Dieses Urteil wäre dann mithilfe eines Gerichtsvollziehers im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar.
Es tut mir leid, aber es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit unter den Anrainern, so dass die Entfernung durch Behörden nicht in Betracht kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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