Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Rheinland-Pfalz besteht eine Schulpflicht von 12 Jahren Dauer. Diese sind aufgeteilt in mindestens 9 Jahre Vollzeitschule und gegebenenfalls 3 Jahre Teilzeitschule (Berufsschule) oder aber Ausbildung.
Ihr Sohn fällt also noch unter die Vollzeitschulpflicht.
Melden Sie Ihren Wohnsitz bzw. den des Kindes ab, so ändert dies nichts an der Schulpflicht.Stellt das Einwohnermeldeamt fest, dass Ihr Sohn tatsächlich auch in Ihrem Haus wohnt, so kann er von Amts wegen "zwangs"angemeldet werden. Hierzu dürfen auch Nachbarn, etc. befragt werden.
Zudem richtet sich die Schulpflicht eines minderjährigen Kindes nach dem Wohnsitz der Eltern. Da Sie an Ihrem Wohnsitz angemeldet sind, ist Ihr Sohn dort schulpflichtig. Dies kann auch gegen Ihren Willen durchgesetzt werden.
Insoern ist es tatächlich unrechtmäßig, wie Sie vorgehen.
Eine bessere Möglichkeit sehe ich nur, indem Sie mit den zuständigen Stellen das Gespräch suchen und versuchen, Ihren Sohn auf einer anderen, für ihn geeigneten Schule unterzubringen.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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