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Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist jedenfalls dem Grunde nach eine Kürzung von Versorgungsbezügen denkbar, wenn zuvor der Berechtigte einen Anspruch auf Leistungen der (gesetzlichen) Rentenversicherung erworben hat.
Rechtsgrundlage für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ist § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Nach dieser sog. „Ruhensregelung“ werden beamtenrechtliche Versorgungsbezüge neben Renten (hierzu gehören BfA bzw. LVA-Renten und auch sie Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Die Beamtenversorgung wird dann entsprechend gekürzt ("zum Ruhen gebracht").
Anrechnungsfrei bleibt stets nur ein Rentenbetrag, der durch freiwillige Beiträge erworben wurde.
Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Überversorgung verhindert werden, die eintreten kann, wenn ein Anspruchsberechtigter Leistungen verschiedener öffentlicher Kassen in Anspruch nehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
11.09.2007 | 12:26
Sorry, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, daß " dem Grunde nach "
eine Kürzung der Beamtenversorgung möglich ist, ergibt sich aus der bekannten Ruhensregelung nach § 55 BeamVG. Das ist nicht das Problem.Viemehr geht es hier um diese Fragen:
Trifft diese Regelung ganz oder teilweise auch auf mich zu, da ich bereits am 01.05.1966 Beamter wurde?
Gibt oder gab es Übergangsvorschriften für Beamte, die bereits 1966 oder früher " veramtet " wurden?
Ist meine Vorbereitungszeit von 8 Jahren ( 01.04.1958 - 30.04.1966)
bei der Entscheidung zur Anwendung der Ruhenregelung zu berücksichtigen?
Können Sie mir eine/n Kollegen/innen empfehlen, der oder die sich mit dem Beamtenrecht beschäftigt?
Danke für Ihre Mühe!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.09.2007 | 19:34
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich hatte ich Ihre persönliche Situation bei meiner Prüfung und Antwort berücksichtigt. Gerne erläutere ich den Sachverhalt noch einmal detaillierter:
„Dem Grunde nach“ heißt nicht gleich abstrakt, sondern lediglich, dass eine Anrechnung (in Ihrem konkreten Fall) möglich ist, ich jedoch natürlich nicht bewerten kann, ob auch „der Höhe nach“ bei Ihnen letztlich eine korrekte Be-rechnung vorgenommen wurde.
Zu Ihren ersten beiden Fragen:
Die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG gilt für nach dem 31. Dezember 1965 begründete Beamtenverhältnisse, so dass allein den am 31. Dezember 1965 bereits vorhanden gewesenen Beamten zunächst ihr Besitzstand gewahrt blieb. Zur Vermeidung von Härten sollte die Doppelversorgung bei den rentenbeziehenden Versorgungsempfängern, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet worden war, dann stufenweise abgebaut werden (vgl. BTDrucks. 9/842, S. 52
).
Bezüglich Ihrer dritten Frage verhält es sich wie folgt: Eine Anrechnung der Rente, die Sie neben den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen erhalten, kommt gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG nur dann in Betracht, wenn diese eine bestimmte Höchstgrenze (§ 55 Abs. 2 BeamtVG) überschreitet.
Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhe-gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
Unter Durchbrechung dieses Grundsatzes sieht aber § 10 BeamtVG vor, auch Zeiten zu berücksichtigen, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung solcher „Vordienstzeiten“ hat Ausnahmecharakter und erfolgt vor dem Hintergrund, dass sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen.
Während dieser Zeiten haben die Beamten entweder Erfahrungen und Kenntnisse erworben, die förderlich für die Ausübung ihres Amtes waren, oder ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenstatus war derjenigen vergleichbar, die sie später als Beamte ausgeübt haben.
Durch die Anrechnung soll dem Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.
Hierdurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sogenannten „Nur“-Beamten ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03
).
Danach kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhgehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
Das heißt, dass grundsätzlich Ihre Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden sein und sich versorgungssteigernd ausgewirkt haben dürften. Jedoch eben nur bis zu der in § 55 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenze.
Die Höchstgrenze, bis zu der Rente und Ruhegehalt ungekürzt nebeneinander gezahlt werden, liegt bei 71,75 % (Höchstruhegehaltssatz). Ihre Rente wäre also anzurechnen und das Ruhegehalt entsprechend zu kürzen, wenn die Summe von Ruhegehalt und Rente den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % der ruhegeldfähigen Dienstbezüge erreichen würde.
Durch die Regelungen des § 55 BeamtVG soll insoweit für die Fälle des Überwechselns aus dem Rentensystem in das Beamtenversorgungssystem ein gerechter Ausgleich einer Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrags von der Beamtenversorgung erfolgen.
Ich hoffe, dass Ihnen der Sachverhalt nun klarer erscheint.
Einen mir bekannten Kollegen kann ich Ihnen leider nicht empfehlen. Auskünfte erhalten Sie aber über die Rechtsanwaltskammer.
Mit freundlichem Gruß
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin