Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie haben einen Lehrauftrag an einer öffentlichen Hochschule angenommen, im Rahmen dessen Sie maximal 28 Semesterwochenstunden pro Semester, verteilt über 2 Wochenenden, einen Workshop leiten. Nun fragen Sie sich nach der korrekten steuerlichen Berücksichtigung neben Ihren Angestelltentätigkeiten.
1. Nebenberufliche Lehraufträge an öffentlichen Hochschulen sind gem. § 3 Nr. 26 EStG
steuerbefreit
Die dargestellte Tätigkeit ist gem. § 3 Nr. 26 EStG
steuerbefreit, allerdings unter dem Vorbehalt, dass es sich auch inhaltlich um eine typische Lehrtätigkeit handelt. Von der Vorschrift sind Tätigkeiten als Lehrbeauftragter an Universitäten grundsätzlich erfasst. Dies gilt solange es sich um ergänzenden Unterricht handelt und in der Regel nur soweit, als dass von der Hochschule mit dem Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
2. Steuerbefreiung bis 2100 € bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung vergleichbar einem Ausbilder
Inhaltlich muss die Lehrtätigkeit eine pädagogische Ausrichtung haben und der einem Ausbilder oder Übungsleiter vergleichbar sein. Hiervon kann man in der Regel bei einem Lehrauftrag an einer Universität im Rahmen der ergänzenden Ausbildung ausgehen. Der genannte Zeitaufwand, entspricht auch noch dem einer nebenberuflichen Tätigkeit. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn sie nach Ihrem Zeitaufwand, nicht mehr als einem Drittel einer vergleichbaren Tätigkeit in Vollzeit, entspricht. Da Ihr Lehrauftrag nur an zwei Wochenenden im Semester stattfindet, ist diese Schwelle noch nicht erreicht. Anders wäre es, wenn Sie einen solchen Workshop jedes Wochenende geben würden.
Im Ergebnis sind deshalb die Einnahmen, welche unter 2100 € liegen, gem. § 3 Nr. 26 EStG
steuerbefreit.
3. "Ist dieser Gleichzusetzen mit einer Rechnung und kann ich den ebenfalls einfach zu meinen Steuerunterlagen legen?"
Dies lässt sich nicht ohne Einsicht des Dokuments beantworten, da die Bezeichnung als Rechnung oder Antrag etc. grundsätzlich kein hinreichendes Kriterium einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Kriterien sind, das Ausweisen einer Steuernummer durch den Unternehmer, ein Ausstellungsdatum, eine Rechnungsnummer etc. . Ob es sich vorliegend um eine Rechnung handelt, spielt jedoch keine Rolle, da die Steuerbefreiung § 3 Nr. 26 EStG
nicht von einer selbstständigen Tätigkeit und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung abhängt und auch von der Umsatzsteuer befreit ist.
4 "Oder fällt diese Tätigkeit sogar unter § 3 Nr. 26 EStG
bei dem ein „Übungsleiterfreibetrag" von 2100 Euro im Jahr steuerfrei gestellt werden?"
Genau richtig, es gilt das oben Ausgeführte.
5. "Wenn ich diesen Lehrauftrag nochmal annehme, muss ich dann Sorge haben, dass mir eine regelmäßige Tätigkeit zulasten gelegt wird?"
Dass die Finanzverwaltung die Tätigkeit nicht mehr als nebenberuflich einstuft, ist grundsätzlich nicht zu besorgen, soweit die Tätigkeit im Rahmen von einigen, wenigen Wochenenden im Jahr ausgeübt wird. Anders sähe es wie gesagt aus, wenn Sie jedes Wochenende einen solchen Workshop hielten.
Zusammengefasst fällt der Lehrauftrag an der Hochschule grundsätzlich dem § 3 Nr. 26 EStG
und ist bis zu einer Aufwandsentschädigung/Vergütung i.H.v. 2100 € (jährlich) steuerbefreit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Da mein erstes Ziel immer die vorbehaltslose Mandantenzufriedenheit ist, würde ich mich über eine Bewertung mit fünf Sternen freuen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pascal Gratieux, LL.M. (Köln/ Paris 1)
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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