Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Verein darf Spendenbescheinigungen, sogenannte „Zuwendungsbestätigungen" ausstellen,
- wenn er gemeinnützig ist und
- den Nachweis über Gemeinnützigkeit vom Finanzamt besitzt - „Freistellungsbescheid".
Beides ist (inzwischen) der Fall.
Hier geht es um die Frage der Rückwirkung.
Der Verein kann durchaus Zuwendungsbestätigungen auch rückwirkend ausstellen, sofern die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende gegeben sind (= Verein ist gemeinnützig, Spende ist tatsächlich dem Verein zugeflossen).
Das war aber hier im Zeitpunkt des Zuflusses (noch) nicht der Fall.
Ein Spendenabzug kann daher aber nicht aufgrund einer Zuwendungsbestätigung erfolgen, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen.
Zu Ihren weiteren Fragen:
Falls nein: Welche Möglichkeit der Bestätigung der Spende durch das Unternehmen besteht (Rücküberweisung ans und Neuüberweisung durchs Unternehmen am 02.09.?).
Falls nein: Was stellt die Überweisung vom 15.06. dar, wenn es keine Spende ist.
Antworten:
Ja, richtig, dass mit der Rücküberweisung und Neuüberweisung dürfte aller Voraussicht nach unproblematisch sein.
Die Überweisung vom 15.06. würde damit auch tatsächlich und rechtlich getilgt; diese kann dann nicht steuerlich verwertet werden, gleichwohl aber die Neuüberweisung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen