Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Fragestellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes kann ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Aus den Regelungen der §§ 287 Abs. 2
und 294 InsO
ergibt sich, dass Neugläubiger grundsätzlich versuchen können, wegen ihrer Ansprüche in das nicht dem Treuhänder übertragene Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Neugläubiger können Sie auch verklagen. Sollten Sie über pfändbare Vermögen verfügen, das nicht nur dem Treuhänder zusteht, können die Neugläubiger somit in dieses Vermögen vollstrecken (z.B. hälftige Erbschaft, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
). Unterhaltsgläubiger und Gläubiger mit Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (z.B. Eingehungsbetrug) dürfen sogar in den für andere Gläubiger nicht pfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners(sofern solche bei Ihnen vorhanden sein sollten) vollstrecken. Eine Neuverschuldung (welche sich bei Ihnen nach Ihren Darstellung in einem vertretbaren Rahmen hält) sagt nichts über die Strafbarkeit aus. Dies müsste eigenständig gerichtlich geklärt werden. Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Vogel
Rechtsanwalt
info@ra-ingovogel.de
Diese Antwort ist vom 10.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Eine Nachfrage hätte ich noch.
Wie ist es mit Schulden die durch Strafzettel ( Parken, abgelaufene Parkuhr ) entstanden sind. Können die Behörden die Beträge pfänden, wenn keine pfändbaren Gegenstände da sind?
Sehr geehrter Fragestelle,
erlauben Sie mir zunächst den Hinweis, dass es sich bei Ihrer Nachfrage eher um eine zusätzliche neue Frage handelt, die ich hier daher auch nur kurz und allgemein wie folgt beantworten kann: Die Beitreibung erfolgt im sogenannten Verwaltungszwangsverfahren (§§ 90 Abs. 1
, 95 Abs. 1 OWiG
). Als schärfstes Druckmittel kann durch das Gericht Erzwingungshaft angeordnet werden (§ 96 OWiG
), um zahlungsfähige, aber zahlungsunfähige Schuldner zur Zahlung der Geldbuße zu veranlassen. Gegen nachweislich Zahlungsunfähige können Geldbußen in der Regel nicht vollstreckt werden. Auch Erzwingungshaft scheidet aus (§ 95 Abs. 2 OWiG
). Aber: Bei wiederholten Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten kann auch die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Einziehung des Fahrzeuges drohen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Vogel
Rechtsanwalt
info@ra-ingovogel.de
040/350171-0