Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage
wie folgt.
Die Kündigungsfrist für einen Pachtvertrag über ein Grundstück ist in Paragraph 584 BGB geregelt. Gemäß Paragraph 584 Abs. 1 BGB ist die Kündigung bei einem Pachtverhältnis, bei dem die Pachtzeit im Vorhinein nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig. Sie muss dann spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Sollte die Pachtzeit in ihrem Vertrag bestimmt sein, so kommt eine ordentliche Kündigung vor Ablauf dieser Zeit nicht in Betracht.
Allerdings kann dann eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund hier in Betracht kommen. Paragraph 581 Abs. 2 BGB verweist insoweit auf die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Vorschriften, insbesondere Paragraph 543 BGB , zu diesem Thema.
Danach kann jeder Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ob ein wichtiger Grund im vorliegenden Fall gegeben ist, ist danach zu beurteilen, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände unter Abwägung der beiderseitige Interessen die Fortsetzung des Vertrages und eines etwaigen Verschuldens der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann.
Nach ihrer Sachverhaltsschilderung, wurde im Vertrag die Verpflichtung des Verpächters festgehalten, Gras zu mähen. Anscheinend wird diese Verpflichtung vom Verpächter jedoch nicht erfüllt, so dass entweder Sie, oder ein von Ihnen beauftragter Gärtner dies entgeltlich tun muss.
Die Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag kann einen wichtigen Grund zur Kündigung ergeben. Allerdings ist nach Paragraph 543 Abs. 3 BGB dann für die fristlose Kündigung eine Fristsetzung für die Erfüllung der Vertragspflichten, beziehungsweise eine erfolglose Abmahnung erforderlich.
Hinsichtlich der angemahnten Reparatur des Zaunes können Sie den Verpächter auf seine Pflicht verweisen, die Gebrauchsgewährung der Pachtsache in ordnungsgemäßen Zustand sicherzustellen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-