Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ansprüche gegen Ihre Hausratversicherung bestehen nicht. Generell sind in der Hausratversicherung lediglich Leitungswasserschäden versichert. Regenwasser zählt allerdings nicht zum Leitungswasser. Deshalb besteht auch innerhalb der Hausratversicherung kein Anspruch, wenn ein Rohr, welches Regenwasser führt, beschädigt ist und hierdurch Wasser in das Gebäude eindringt.
Dies ist lediglich anders, wenn Sie einen entsprechende Zusatzvereinbarung mit Ihrer Hausratversicherung geschlossen hätten, was nach Aussage Ihrer Hausratversicherung nicht der Fall ist.
Die Gebäudeversicherung könnte für den Schaden je nach Schadensursache und konkreter Versicherung eintrittspflichtig sein. Voraussetzung ist, dass die Gebäudeversicherung eine Elementarversicherung beinhaltet. Ist dies der Fall, müsste es sich um eine Überschwemmung handeln. Überschwemmung liegt vor, wenn das Grundstück durch starken Regen mit einer Wasserschicht bedeckt ist und dadurch Wasser in das Gebäude eintritt.
Sollte das Wasser ausschließlich durch das schadhafte Rohr eingedrungen sein, liegt keine Überschwemmung vor. Ist das Wasser allerdings durch die Wassermassen auch über das Grundstück in den Keller eingedrungen, läge eine Überschwemmung vor, so dass die Elementarversicherung für Ihre Schäden eintrittspflichtig wäre.
Sie schreiben allerdings, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn der Gulli in der Tiefgarage nicht verstopft gewesen wäre. Die Hausverwaltung ist für den Zustand des Objektes laut Verwaltervertrag zuständig. Sofern die turnusmäßig notwendigen Reinigungsarbeiten bzw. Instandsetzungsarbeiten nicht ausgeführt worden sind, kann sich eine Haftung des Hausverwalters ergeben. Dieser wiederum wird eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben.
Ihren persönlichen Aufwand können Sie nicht geltend machen. Die Erfolgsaussichten eine Entschädigung zu bekommen hängen davon ab, inwieweit der Hausverwalter laut Verwaltervertrag für die Reinigung zuständig war. Ansprüche gegen Ihre Hausratversicherung bzw. die Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft können nach Ihrer Schilderung nicht erfolgsversprechend geltend gemacht werden.
Eine Rechtschutzversicherung tritt nicht für Versicherungsfälle, die in der Vergangenheit liegen, ein. Meistens besteht sogar eine Wartezeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen