Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wer vom Vertrag zurücktreten will, benötigt in aller Regel einen vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsgrund, wobei dieses häufig erst aufgrund eines bestimmten, mitunter insbesondere schuldhaften Verhaltens des Vertragspartners geht.
Dazu wird das Urteil Aufschluss geben; bitte geben Sie mir die wesentlichen Einzelheiten des Tatbestandes kurz hier im Rahmen der kostenlos möglichen Nachfragefunktion (siehe unten) wieder - besten Dank im Voraus.
Zurück zum Rücktritt:
Selbst wenn dieser frei von bestimmten Voraussetzungen (Stichwort, Rücktrittsgrund, s. o.) erfolgen konnte, heißt das nicht zugleich, dass Sie darauf Ansprüche bei einem Neuverkauf der Wohnung ableiten können.
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Insbesondere kann im vertraglich vereinbarten Rücktrittsfalle eine ansonsten geltender Schadensersatzanspruch (gegenseitig) ausgeschlossen sein. Bitte geben Sie mir die Rücktrittsklausel im Vertrag wieder, sollte eine solche vorhanden sein.
Momentan spricht daher eher wenig für einen Anspruch von Ihnen, der wenn denn auch nicht auf die Differenz des Kaufpreises gehen wird, sondern auf Mehrkosten die Ihnen durch den Kauf einer anderen Wohnung selbst entstehen - das wäre ggf. nur ersatzfähig, was aber eben auf die Umstände der o. g. Rücktrittskonstellation ankommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen