Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Für alle Arbeitsverträge, die die englische Limited in Deutschland mit hiesigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schließt, gilt deutsches Recht.
2.
Da Sie mit der englischen Limited alleine in Deutschland tätig sind, ist hier der Ort der Geschäftsleitung. Sie haben die Limited daher hier steuerlich anzumelden und Steuern abzuführen. Bitte denken Sie auch an die Notwendigkeit der Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde. England erfährt von dieser steuerlichen Fürhung durch eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung, welche Ihnen das deutsche Finanzamt für die englische Limited ausstellt. Diese ist an das HMRC in England zu übermitteln.
3.
Der Jahresabschluss muss auf den dafür vom Companies House vorgesehenen Formular, welches in englischer Sprache verfasst ist, dort eingereicht werden. Sie finden diese Formulare (Forms) unter www.companieshouse.gov.uk. Eine gesonderte Steuererklärung muss in UK nicht abgegeben werden, weil Sie durch die Übersendung der Ansässigkeitsbescheinigung davon befreit sind.
Sollten Sie Hilfe bei der Limited-Verwaltung benötigen, wenden Sie sich bitte an www.go-ahead.de.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht