Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Pflichtteilsberechtigt sind grds. die Personen, die gesetzliche Erben sind und die durch eine andere Erbeinsetzung vom gesetzlichen Erbe quasi ausgeschlossen wurden.
Die Enkel des Verstorbenen sind nach § 1924 BGB
gesetztliche Erben erster Ordnung und damit pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil selbst wird in den §§ 2303 ff. BGB
geregelt.
Die Enkel des Verstorbenen A würden als gesetztliche Erben zu je ½ erben. § 2303 Abs. 1 BGB
legt fest, dass der Pflichtteil die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbes ist.
Das würde bedeuten, dass die Quote für die beiden Enkel je ¼ wäre, wenn außer ihnen keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind. Dies wäre jedoch grds. noch einmal vorsorglich zu prüfen, auch wenn nach Ihren Angaben davon auszugehen ist, dass es keine weiteren gesetzlichen Erben geben dürfte.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der gegen den eingesetzten Erben geltend gemacht wird.
Um den Pflichtteil von der Alleinerbin zu fordern, müsste zuerst festgestellt werden, ob es neben den beiden Enkel noch weitere gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte gibt (s.o.). Es wäre ferner zu prüfen, ob die eingesetzte Alleinerbin das Erbe annimmt oder ausschlägt. Im letzteren Fall würden die Enkel als gesetzliche Erben wieder den eigentlichen Erbanspruch haben.
Anschließend müsste die Alleinerbin zur Auskunft über die Höhe des Nachlasses aufgefordert werden. Die Alleinerbin hat insoweit eine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB
. Die Alleinerbin muss daher detailliert die Höhe des Nachlasses offenlegen und auch evtl. Abzüge vom Nachlass nachzuweisen.
Erst danach kann der Pflichtteil der Höhe nach berechnet werden, wobei ggf. noch zu prüfen wäre, ob evtl. Anrechnungen durch früherer Zuwendungen usw. vorgenommen werden müssten. Oftmals ist es ratsam, diese Berechnungen mit fachkundiger Hilfe vorzunehmen.
Nachdem der Pflichtteilsanspruch wertmäßig berechnet wurde, kann die Alleinerbin zur Zahlung aufgefordert werden. Grundsätzlich hat die Alleinerbin diesen Zahlungsanspruch zu erfüllen. Weigert sich die Alleinerbin kann der Pflichtteilsanspruch notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 28.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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