Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sind dann zur Nachzahlung des aufgrund höheren Einkommens geschuldeten Unterhaltes ab dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem Sie vom Berechtigten oder dem Jugendamt über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder den erhöhten Unterhalt zu zahlen, vgl. § 1613 BGB
.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, unaufgefordert Gehaltserhöhungen bekanntzugeben, so auch OLG Naumburg, Urteil vom 08.12.2009, Az.: 3 UF 9/09
.
Sollten die Voraussetzungen des § 1613 BGB
nicht vorliegen, sind Sie nicht zur Nachzahlung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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33609 Bielefeld
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Die titulierten Beträge wurden immer bezahlt. Aus der Zeit vor der gerichtlichen Berechnung waren noch offene Rückstände, die monatlich in kleinen Raten zusätzlich zum Unterhalt gezahlt werden.
Dieser Zahlungsverzug hat aber nichts mit meinem Mehrverdienst durch meine neue Arbeit zu tun ? (Voraussetzung 1613 BGB)
Guten Morgen,
nein, die titulierten Rückstände, auf die Sie in Raten abzahlen, haben nichts mit dieser Frage zu tun; sie sind natürlich weiter zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen,
nein, die titulierten Rückstände, auf die Sie in Raten abzahlen, haben nichts mit dieser Frage zu tun; sie sind natürlich weiter zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen,
nein, die titulierten Rückstände, auf die Sie in Raten abzahlen, haben nichts mit dieser Frage zu tun; sie sind natürlich weiter zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen