Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Frage: haben wir ein Mitspracherecht wer da bei uns im Haus ein- und ausgeht?
Als Vermieter haben Sie nicht das Recht, dem Mieter eine Putzhilfe oder eine (ambulant) kommende Pflegekraft zu verweigern, indem Sie den Zugang dieser Personen zu der Wohnung des Mieters untersagen.
Selbst bei der Anstellung einer 24-Stunden-Pflegekraft haben Mieter unter gewissen Voraussetzungen einen ANspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung.
So bestimmt der § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB
:
"Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.".
2. Frage: die Tochter des Mieters will spezielle Umbauten machen wie spezielle Schalter etc., bedarf es hier einer Genehmigung durch den Vermieter?
Die rechtliche Grundlage für bauliche Veränderungen im Rahmen einer barrierefreien Mietwohnung findet man in § 554a
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es gilt nach Absatz 1:
„Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat."
Demnach ist die Zustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen zwingend erforderlich, wenngleich er diese nur aus dringenden Gründen ablehnen darf. Dazu gilt weiter § 554a Abs. 1 BGB
:
„Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieten in dem Gebäude zu berücksichtigen."
Die Interessen des einzelnen Mieters müssen also die übrigen Interessen überwiegen. Die Rechtsprechung stärkt hier nicht nur die Interessen von behinderten Menschen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, sondern auch jene von älteren Menschen. Ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen kann bereits durch die Tatsache entstehen, dass der Mieter seine Wohnung nicht oder nur sehr eingeschränkt aufsuchen und verlassen kann.
In § 554a BGB
(„Barrierefreiheit") werden aber nicht nur die Rechte des Mieters gestärkt, sondern auch definiert, wann der Vermieter eine Zustimmung versagen kann. Denn der Mieter muss sicherstellen, dass er die Kosten für den Rückbau der baulichen Veränderungen tragen kann. Hierzu heißt es in § 554a Abs. 2 BGB
: „Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend." Der Vermieter muss diese Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen, die Erträge stehen dem Mieter zu und Vereinbarungen, die ein Nachteil für den Mieter ergeben, sind unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 29.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.06.2017
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10:19
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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