Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner Einschätzung können Sie mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen.
Kündigungsfristen können sich im Arbeitsverhältnis grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag, aus einem anwendbaren Tarifvertrag und aus dem Gesetz ergeben.
Sofern sich Kündigungsfristen aus einem Arbeitsvertrag und einem Tarifvertrag ergeben, gelten grundsätzlich die Kündigungsfristen des Tarifvertrags. Nach § 4 Abs. 3 TVG
sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen jedoch grundsätzlich zulässig, soweit sie eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Dieses Günstigkeitsprinzip erlaubt die Verbesserung tariflicher Arbeitsbedingungen durch andere Abmachungen von Gesetzes wegen.
Nach der Rechtsprechung soll die günstigere Abmachung dabei von der Einschätzung eines objektiven Arbeitnehmers abhängen. Daraus folgt, dass eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer stets günstiger ist, weil so der Bestand des Arbeitverhältnisses besser geschützt wird.
Gemäß dem Tarifvertrag bestehen im Vergleich zu Ihrem Individualarbeitsvertrag deutlich längere Kündigungsfristen für Ihren Arbeitgeber. Insofern ist diese Regelung für Sie grundsätzlich günstiger.
Zugleich bietet die Geltung des Tarifvertrags für Sie hier den Vorteil, dass Sie mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende kündigen können.
Bei einer sofortigen Kündigung (Zugang noch in diesem Monat) wäre damit der 31.08.2017 Ihr letzter Vertragsarbeitstag.
Sofern Sie das Arbeitsverhältnis noch früher beenden wollen, könnten Sie auch versuchen mit Ihrem Arbeitgeber einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Claas
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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