Sehr geehrter Fragesteller,
auf dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt kann leider keine Verbindliche Antwort gegeben werden, da noch einige Frage offen sind.
Ich möchte Sie bitten mir den ablehnenden Bescheid des Landkreises an meine E-mailadresse: dgutzeit@anwalt-prime.de zu übersenden, damit eine konkrete Beantwortung Ihrer Anfrage möglich wird.
§ 24 Nds, Straßengesetzt regelt in Absatz (2)
"Im übrigen ergehen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde, wenn
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung längs der Landes- oder Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet oder erheblich geändert werden sollen."
und Absatz 7:
"Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfalle Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden."
Davon ausgehend besteht also grundsätzlich die Möglichkeit eine Baugenehmigung erteilt zu bekommen, es wird nur maßgeblich darauf ankommen was Sie wo bauen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen.
Nunmehr möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Das Baugrundstück ist dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB
zuzuordnen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher nach § 35 Abs. 2 BauGB
. Somit stellt es sich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB
dar. Ein derartiges Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Die Zustimmung darf daher nur versagt oder mit Auflagen versehen werden, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung nötig ist.
Bei Ihnen geht man davon aus, dass durch das Vorhaben öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
beeinträchtigt werden . Nämlich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, durch eine von Ihnen zusätzlich geschaffene Zufahrt zu dem Grundstück mit der Hausnummer 172.
Aus dem Bauvorbescheid von 2009 ergibt sich bereits, dass man diese nur positiv beschieden hat mit der Maßgabe, dass die Zufahrt über das Grundstück mit der Hausnummer 170 erfolgt.
Aus Vergleichsvorhaben (wie der anderen Grundstücke auf dieser Straße) lässt sich nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ein etwa vorherig ergangener Fehler begründet keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, es gibt keine „Gleichheit im Unrecht" (BVerwG, U.v. 03.06.1977, Az: IV C 29.75
, DÖV 1977, 830).
Insoweit Sie daran festhalten wollen eine eigene Zufahrt für die Hausnummer 172 zu schaffen könnte jedoch argumentiert werden, dass es sich nicht um eine Zufahrt im Kreuzungs- und Einmündungsbereichen handelt. Darüber hinaus könnten Sie vortragen, dass die Straße verkehrstechnisch nicht hoch frequentiert ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs also gar nicht beeinträchtigt werden kann.
Durch die Anlage einer neuen oder durch die Änderung einer bestehenden Zufahrt, die für sich allein betrachtet die Gefahrensituation erhöht, wird im Ergebnis die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße jedoch nicht stärker als bisher beeinträchtigt. Die während des bisherigen Zustandes bestehende Verkehrssituation wird auch nicht durch die zusätzliche Zufahrt verschlechtert. Die Kompensation der Verkehrsgefährdungen ist daher zu berücksichtigen.
Das Grundstück liegt zwar an einer Kreisstraße außerhalb einer Ortschaft, jedoch ist es nicht am Rand gelegen, sodass eine etwaige Zufahrt übersehen werden könnte und ohnehin mit erhöhter Umsicht dort gefahren werden muss, dies spricht ebenfalls für Sie. Darüber hinaus ist der Spoorweg genau diesem Grundstück gegenüberliegend, sodass ohnehin mit erhöhter Vorsicht an dieser Stelle gefahren werden muss.
Des Weiteren wäre die Stadt ohnehin gehalten die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzupassen, da es bereits diverse Zufahrten direkt auf die Kreisstraße gibt.
Es sind folglich einige Argumente für Sie ins Feld zu führen um eine entsprechende Zugfahrt genehmigt zu bekommen. Insoweit Sie bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten haben sollten Sie Widerspruch einlegen.
Es ist nicht eindeutig zu erkennen, ob die Ablehnung des Bauantrags aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist.
Allein aus der Tatsache, dass dem Grundstück bereits eine Hausnummer zugeordnet wurde, lässt sich kein Anspruch begründen, da Straße und zugehörige Hausnummer und tatsächlicher Zugang nicht immer übereinstimmen.
Hilfsweise sollten Sie jedoch darüber nachdenken die Zufahrten der beide Grundstücke 170 und 172 zusammenzulegen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichem Gruß
Gutzeit
Rechtsanwältin