Sehr geehrte Ratsuchende,
zwar bestehen nun auch zwischen nichtehelichen Lebenspartner Ausgleichsansprüche nach der Trennung, bei wesentlichen Beiträgen eines Partners von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (BGH, Urt. v. 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05
).
Aber hier sollte bedacht werden, dass Sie immerhin für die ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes (wobei ich die Betreuung durch Sie unterstelle) Unterhaltsansprüche von Ihnen gegen den Kindesvater bestehen, die Sie mit Ihrem Verdienst auffangen.
Und ohne Auto eben keine Verdienstmöglichkeit für Sie, also dann höhere Unterhaltszahlungen des Kindesvaters an die Kindesmutter.
Das sollte einmal gegengerechnet werden - die Zahlung der Kreditraten könnte dem Kindesvater dann günstiger kommen.
Gibt es keine Einigung, muss der Wagen mit Verlust verkauft werden und Sie können dann die Unterhaltsansprüche geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 19.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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