Sehr geehrter Ratsuchender,
das Mischgebiet dient nach § 6
Baunutzungsverordnung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
§ 6
Baunutzungsverordnung
Mischgebiete
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6. Gartenbaubetriebe,
7. Tankstellen,
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
Als nicht wesentlich störend werden in aller Regel Handwerksbetriebe eingestuft, die vorwiegend der Versorgungsfunktionen dienen wie z.B. Metzger oder Bäcker, aber auch Maler- und Fliesenlegerbetriebe sowie kleinere Kfz-Reparaturwerkstätten.
Eine Brecher Anlage zählt zu den genehmigungspflichtigen Anlage gem. § 10 Bundes-Immisionsschutzgesetz, da diese Anlagen in Bezug auf das Emissionsverhalten ( Lärm und Staub) sehr problematisch sind. Damit ist auch schon klargestellt, das von Brecher Anlage eine wesentliche Störung ausgeht und derartige Anlagen in einem Mischgebiet aufgrund der unzumutbaren Lärm-und Staubbelastung nichts zu suchen haben.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.05.2017
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18:21
Antwort
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