Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es muss unterschieden werden zwischen der strafrechtlichen Seite und der verwaltungsrechtlichen Behandlung der Angelegenheit.
1.
Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht muss man Ihnen beweisen, dass Sie alkoholisiert gefahren sind, bzw. eine fremde Sache beschädigt haben, ohne dem Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zur Unfallverursachung zu ermöglichen.
Dass man Sie unter Alkoholeinfluss auf dem Beifahrersitz eines beschädigten, aber abgestellten Autos, das Ihnen gehört, angetroffen hat, reicht für den Nachweis strafbaren Verhaltens nicht aus.
Wenn Sie gegenüber den Polizeibeamten keine Aussage gemacht haben, durch die Sie sich selbst belastet haben, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt wird. Dann muss Ihnen die Polizei auch den Führerschein zurückgeben.
Wann dies der Fall sein wird, hängt von der Geschwindigkeit ab, mit der die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren bearbeitet. Diesbezüglich lassen sich keine zuverlässigen Voraussagen machen.
(Oder aber, Staatsanwaltschaft und Gericht gehen davon aus, dass Ihnen ein strafbares Verhalten nachweisbar ist. In diesem Fall würde das Amtsgericht gegen Sie einen ´Strafbefehl erlassen, in dem eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wird. Es besteht dann die Möglichkeit, dass das Gericht im Strafbefehl entweder ein Fahrverbot bis zu drei Monaten Dauer anordnet, oder Ihnen die Fahrerlaubnis dauerhaft entzieht. In letzterem Fall ordnet das Gericht eine Sperrfrist an, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Dann haben Sie die Möglichkeit, gegen einen Strafbefehl innerhalb 14 Tage nach Zustellung Einspruch einzulegen. In diesem Fall setzt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an, in dem Ihnen ein strafbares Verhalten nachgewiesen werden müsste. Sie müssen also nicht Ihre Unschuld beweisen. Auf jeden Fall bliebe der Führerschein dann erst einmal in amtlicher Verwahrung, bis die Sache vom Gericht entschieden wird.)
2.
Unabhängig davon, ob Sie strafrechtlich verurteilt werden oder nicht, müssen Sie auf Grund dessen, dass Sie in Ihrem beschädigten Auto erheblich alkoholisiert angetroffen wurden, damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen wird, um zu überprüfen, ob Sie wegen Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sind. (Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis durch ein strafgerichtliches Urteil entzogen werden, erfolgt die Einholung eines Gutachtens im Zuge der Prüfung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis.)
Für die Einholung eines Gutachtens muss Ihnen kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden, sondern es reicht das Bekanntwerden von Tatsachen aus, die Anlass zu der Annahme geben, dass ein Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit vorliegen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV).
Alkoholmissbrauch kann zu physischen Schäden oder Ausfallerscheinungen führen, die bei einer ärztlichen Untersuchung feststellbar sind, muss dies aber nicht immer. Auch eine befundfreie Untersuchung beweist nicht zwingend eine Alkoholabstinenz.
Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass man Ihnen bei einer BAK von 1,6 Promille nicht glauben wird, dass Sie abstinent leben. Vielmehr wird medizinisch davon ausgegangen, dass jemand, der eine BAK in dieser Höhe erreicht, eine Alkoholgewöhnung aufweist, die regelmäßigen Alkoholmissbrauch voraussetzt. Die Behauptung, Sie lebten abstinent, wird Ihnen vielmehr als Uneinsichtigkeit und fehlende Auseinandersetzung mit einer bestehenden Alkoholproblematik ausgelegt und zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Erwartet wird vom Probanden, dass eine bestehende Alkoholgefährdung eingeräumt wird und eine überzeugende Begründung gegeben wird, weshalb mit einem Alkoholmissbrauch in Zukunft nicht mehr zu rechnen ist. Auf das mündliche Gespräch mit dem Psychologen sollten Sie sich auf jeden Fall sorgfältig vorbereiten.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie einen Anwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen, der sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzt und Akteneinsicht für Sie nimmt. Bis dahin sollten Sie keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen