Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt 6 Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB
).
Nach § 1944 Abs 2 BGB
beginnt die Frist "mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt".
Wenn Sie erst im Mai 2017 vom Tod der Großmutter erfahren haben, hat die Frist erst damit zu laufen begonnen und ist entgegen Ihrer Annahme noch NICHT abgelaufen.
2.
Die Ausschlagungeiner Erbschaft erfolgt nach § 1945 Abs. 1 BGB
gegenüber dem Nachlassgericht. die Erklärung ist "zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben".
Wenn sich das Nachlassgericht in größerer Entfernung befindet,sollten Sie gleich Anfang nächster Woche einen Notarn ausuchen und dort die Ausschlagung beurkunden lassen.
3.
Sollte die Erbschaft wider erwarten bereits angenommen worden sein, so käme eine Nachlassinsolvenz in Betracht, § 1980 BGB
.
"Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, sohat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenverfahrens zu beantragen".
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
vielen Dank für die schnelle Hilfe.
Mich würde interessieren, gibt es zur Auschlagung ein Musterschreiben, welches ich vom Notarn beglaubigen lassen muss. Oder hat der Notar ein Schreiben?
Da ich überhaupt nicht weiß was in solch ein Schreiben stehen muss.
Gibt es eine grobe Richtung was eine Beglaubigung kostet?
Oder gibt es generell eine Pauschale?
Zumindest das ich grob weiß was auf mich an Kosten zukommt.
Muss ich eher mit 20.-€ oder eher 150.-€ rechnen?
Dann gehe ich in meiner Stadt zu einem Notar, lasse das Schreiben beglaubigen und kann es per Einschreiben an das Inkassobüro versenden.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage:
1.
Im Internet sind Musterschreiben zu finden Ich würde folgendes empfehlen:
"Am....habe ich von der Erbschaft meiner Großmutter....erfahren.
Diese Erbschaft schlage ich hiermit aus."
Der Notar macht das auch.
2.
Es fällt eine 0,5 Gebühr nach KV-Nr. 24102, 21201 des GNotKG an.
Bei einer Überschuldung des Nachlasses beträgt die Mindestgebühr 30,-- €.
3.
Die notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung muss zunächst dem NACHLASSGERICHT übersendet werden. Erst mit Eingang beim Nachlassgericht wird die Ausschlagung wirksam.
Dem Inkassountrnehmen könnnen Sie dann eine Kopie schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann