Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind für die Berechnung von Kindesunterhalt sämtliche Einkünfte heranzuziehen. Hierzu zählen in der Regel alle Einkünfte, gleich welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie erzielt werden.
Bei der Schenkung durch einen Dritten handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Eine solche Geldschenkung ist nach der Leitlinie zur Düsseldorfer Tabelle nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Berücksichtigung durch den Leistenden beabsichtigt war.
Von einer solchen Zielrichtung gehe ich in Ihrem Fall nicht aus. Daher gilt die Schenkung nicht als Einkommen und bleibt bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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