Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier müsste auf jeden Fall leider noch weitere Aufklärung betrieben, insbesondere hinsichtlich des damaligen Notars, der den Vertrag oder die Verträge ausgefertigt hatte, beim Nachlassgericht und notfalls auch bei den damaligen Erben der ehemaligen Erbengemeinschaft, sofern die soeben auseinandergesetzt wurde.
Denn in der Tat muss für die Umschreibung des Grundbuchs beziehungsweise hinsichtlich einer Berichtigung des insoweit sachlich falschen Grundbuchs der Beweis beim Grundbuchamt geführt werden, dass das Grundbuch, so wie es eben im Grundbuch steht, unrichtig ist, weil es nicht der tatsächlichen Sachlage entspricht.
Nach meiner ersten Einschätzung ist dieses nicht zu Genüge erledigt worden, was Sie natürlich auch nicht selbst unbedingt wissen konnten, insofern ja hier anwaltlichen Rat dazu einholen wollen. Es kann aber natürlich immer noch entsprechend erledigt werden, wie oben beschrieben.
Erfahrungsgemäß haben Fälle mi Bezug zur ehemaligen DDR beziehungsweise zu den neuen Bundesländern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten, auch hinsichtlich der Aufklärung.
Dahingehend kann aber aufgrund Ihres berechtigten Interesses Akteneinsicht bei verschiedenen Behörden und Gerichten eingeholt werden , um die Sachlage zu klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen